Dienstleistungen erbringen in der Türkei: Deutsche Expertise ist hoch angesehen

Die Türkei importiert Industrieanlagen, Maschinen und ähnliche Güter aus Deutschland. Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Liefergeschäften sind vor allem Montage-, Reparatur- Wartungs- und Schulungsleistungen.

Der Länderbericht Türkei aus der Germany Trade & Invest (GTAI-)Reihe "Dienstleistungen erbringen in..." liegt in erster Auflage mit Stand Februar 2015 vor. Die gtai-Reihe bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern. Verschiedene Rechtsthemen, aber auch technische Normen werden in Kurzform dargestellt.

Mit der Türkei bietet sich deutschen Dienstleistern ein lukrativer Markt, der wegen seiner geografisch vorheilhaften Lage gleichzeitig als idealer Stützpunkt angesehen werden kann, um auch die Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas zu bedienen.

Exportfähige Dienstleistungen aus Deutschland in die Türkei sind zum Beispiel: Der gesamte Bereich des Handwerks, der sich nicht zuletzt infolge des wachsenden Bausektors in der Türkei einer großen Nachfrage erfreut. Allerdings sind handwerkliche Berufe in der Türkei weitaus weniger reglementiert und handwerkliche Dienste in der Regel günstiger als in Deutschland. Die Nachfrage wird sich also an spezialisierte Handwerksbetriebe richten.

Die Türkei importiert Industrieanlagen, Maschinen und ähnliche Güter aus Deutschland. Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Liefergeschäften sind vor allem Montage-, Reparatur- Wartungs- und Schulungsleistungen.
Deutsche Universitätsabschlüsse stehen in der Türkei in einem guten Ruf. Gefragt sind daher auch die Dienste deutscher Ingenieure, Architekten, Informatiker oder Unternehmensberater. Allerdings gilt hier auch das zum Handwerk Gesagte: Das Angebot richtet sich vornehmlich an Spezialisten, die mit besonderer Erfahrung und Know-How aufwarten und sich dadurch von einheimischen Anbietern abgrenzen können.

Außerdem mag ein deutsches Unternehmen eine Niederlassung gründen, um seine Dienstleistungen dauerhaft vor Ort zu erbringen. Der türkische Staat fördert Direktinvestitionen. Eine Darstellung der Förderprogramme ist bei GTAI abrufbar.
In allen Fällen wird der Dienstleister Mitarbeiter entsenden. Sowohl bei kurzfristigen Aufträgen mit einer Dauer von wenigen Tagen, Wochen oder Monaten als auch bei mehrjährigen bis dauerhaften Engagements.

 

Entsendung von Mitarbeitern

 

Die Entsendung von Mitarbeitern in die Türkei wirft - abhängig von der Art der Tätigkeit und der Dauer des Aufenthalts - unterschiedliche Rechtsfragen auf, insbesondere aus dem Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht, (internationalen) Sozialversicherungsrecht, (internationalen) Steuerrecht, Berufsrecht sowie Vertragsrecht.

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in die Türkei entsandt, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, kann es erforderlich werden, den bestehenden Arbeitsvertrag nachzuverhandeln. Um Besonderheiten besser Rechnung zu tragen, ist es üblich, dass die Parteien zusätzlich einen Entsendungsvertrag (Zusatzvereinbarung) zum Arbeitsvertrag schließen. In dem Entsendungsvertrag können die Parteien zunächst vereinbaren, welches Recht für das Vertragsverhältnis gelten soll.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen auch für die Zeit des Auslandseinsatzes die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren (Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Europäische Gemeinschaft (EG)-Verordnung Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse das anwendbare Recht (Rom-I VO). Diese Möglichkeit der freien Rechtswahl ist jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des eigentlich anzuwendenden, aber abgewählten Recht gewährt würde.

Vereinbaren die Parteien zum Beispiel (zulässigerweise) türkisches Recht, obwohl bei Anwendung des Artikel 8 Rom-I VO eigentlich deutsches Recht anzuwenden wäre, kann die türkische Rechtswahl nicht zum Ausschluss zwingenden deutschen Rechts zum Schutz des Arbeitnehmers führen - und umgekehrt.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl getroffen, kommt Artikel 8 Absatz 2 Rom-I VO zur Anwendung. Danach unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ändert sich auch dann nicht, wenn er vorübergehend in einem anderen Staat arbeitet. Wird der Arbeitnehmer für eine kurze Dauer ins Ausland entsandt, bleibt es also bei der Anwendung deutschen Rechts.

Bei längeren Aufenthalten des Arbeitnehmers - etwa in einer Niederlassung oder gegebenenfalls bei einem Kooperationspartner vor Ort - entscheiden sich Unternehmen wegen der hohen Kosten, die mit einem Entsendungsvertrag regelmäßig verbunden sind, für die Variante eines Lokalvertrags. Denn bei einem Entsendungsvertrag gehören neben dem Grundgehalt Zuschüsse für Mietkosten, gegebenenfalls Lebenshaltung, Umzug oder Schulgebühren zu den üblichen Bestandteilen der Vergütung. Ein Lokalvertrag muss daher im Gegensatz zur Entsendung neu aufgesetzt und nicht lediglich ergänzt werden.

Freilich gilt dies nur dann, wenn es sich bei dem ausländischen Betriebsteil/Kooperationspartner um eine eigenständige juristische Person handelt, was zwar bei einer Tochtergesellschaft, nicht aber bei einem Repräsentanzbüro der Fall ist. Letztere verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Im Falle eines Entsendungsvertrags bestehen die Vertragsbeziehungen zwischen dem deutschen Arbeitgeber und dem entsendeten Arbeitnehmer, während beim Lokalvertrag die Vertragsbeziehungen zwischen der ausländischen Niederlassung oder dem Kooperationspartner und dem entsendeten Arbeitnehmer verlaufen. Bei einem Lokalvertrag gilt kraft Gesetz ausländisches Recht, es sei denn die Parteien haben eine andere Rechtswahl getroffen.

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Hinweis

 

Der gesamte Artikel wurde stark gekürzt. Die Vollversion der Publikation "Dienstleistungen erbringen in der Türkei" steht nach einer kurzen Registrierung bei der GTAI kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung.

Darin finden Sie zusätzliche Informationen unter anderem zu Technischen Normen, Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer Einreisebestimmungen und Aufenthaltsrecht, Vertragsabschluss, Rechtsverfolgung, Förderprogrammen sowie wichtige Kontakt- und Internetadressen.


Quelle: Germany Trade & Invest GTAI, Die GTAI Online-News, 06.05.2015