Dienstleistungen erbringen in USA

Der Großteil des Bruttoinlandprodukts (BIP) wird in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Dienstleistungssektor erwirtschaftet, so dass für Dienstleistungen ausländischer Unternehmen gute Marktchancen bestehen.

Im Gegensatz zur reinen Warenlieferung wirft die Erbringung von Dienstleistungen in den USA in rechtlicher Hinsicht allerdings wesentlich komplexere Fragen auf.

Infolge des Beitritts der USA zum General Agreement on Trade in Services (GATS) hat die USA den Dienstleistungsmarkt für ausländische Dienstleistungserbringer geöffnet. Eine weitere Öffnung des Dienstleistungssektors für Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) könnten sowohl das multinationale International Services Agreement (ISA) als auch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA, Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP), bieten.

Ziel der Verhandlung zum ISA ist es, gemeinsame Regelungen in unterschiedlichen Bereichen zu treffen, in denen die Erbringung ausländischer Dienstleistungen regelmäßig mit staatlichen Beschränkungen belegt ist. Auch das TTIP zielt darauf ab, Handelsbarrieren im Dienstleistungssektor zwischen der EU und den USA abzubauen beziehungsweise auszuräumen.

Im Dienstleistungssektor besteht nach wie vor noch eine Vielzahl von Beschränkungen. Dies gilt insbesondere für den Bereich Hoch- und Tiefbau. So setzt die Erbringung unterschiedlicher Dienstleistungen eine von dem jeweiligen Bundesstaat zertifizierte Berufszulassung, Arbeitsgenehmigung und andere Genehmigungen voraus.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Dienstleistungen im Rahmen von Kaufverträgen oder im Rahmen einer eigenen Niederlassung erbracht werden sollen. Im Gegensatz zur Errichtung einer eigenen Niederlassung, über welche Dienstleistungen erbracht werden, ist die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Rahmen eines Kaufvertrages, wie beispielsweise technische Beratungs-, Reparatur-, Wartungs- und Schulungsdienstleistungen, in den USA relativ einfach möglich.

 

Entsendung von Mitarbeitern

 

Die Erforderlichkeit und Ausgestaltung eines Entsendevertrags ist unter anderem von der veranschlagten Dauer des Auslandsaufenthaltes des Mitarbeiters abhängig. Kurzfristige Auslandsaufenthalte sind weniger regulierungsbedürftig als Aufenthalte, die sich über mehrere Monate erstrecken und weitreichende visum-, sozialrechtliche sowie steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Kurzfristige Aufenthalte von einer Dauer von bis zu einem Monat können regelmäßig im Rahmen der hausinternen Dienstreiseregelungen abgedeckt werden. Bei mittelfristigen Entsendungen (ab einem Monat bis zu vier Jahren) bietet sich der Abschluss eines den Grundvertrag erweiternden Ergänzungsvertrages oder aber der Abschluss eines Entsendevertrages sowie einer den inländischen Grundvertrag betreffenden Ruhensvereinbarung an.

Nur bei dauerhaften Entsendungen (ab einer Dauer von vier Jahren) sollte überlegt werden, ob der Mitarbeiter eventuell zum US-Tochter- beziehungsweise Mutterunternehmen übertreten soll. Da dieser Schritt insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einschneidende Konsequenzen nach sich zieht, sollte professionelle Beratung hinzugezogen werden.

 

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

 

Bei der Entsendung von Mitarbeitern zur Arbeitsaufnahme in den USA ist die Visumspflicht zu beachten. Die folgenden Visa-Kategorien kommen für ein Dienstleistungsprojekt in Betracht:

Für Montageaufenthalte in den USA empfehlen die Generalkonsulate grundsätzlich das B1-Geschäftsreisevisum zu beantragen. Für Montagearbeiten und Inbetriebnahme von Produkten von Deutschland in die USA gelieferten Maschinen und Einrichtungen gibt es eine Sonderregelung im Rahmen des B1-Visums für Geschäftsreisende. Es erlaubt die Einreise von Personen, die Spezialkenntnisse haben, welche notwendig sind, um die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen zur Montage, Wartung, Reparatur oder Einarbeitung zu erfüllen; ausgenommen sind Bauarbeiten.

Es ist empfehlenswert, bei der Einreise den Kaufvertrag in englischer Sprache mit sich zu führen, aus dem hervorgeht, dass die Montage, Reparatur- oder Wartungsarbeiten der aus Deutschland gelieferten Maschinen oder Anlagen als werkvertragliche Nebenleistung vereinbart wurden. Verträge über die Dienstleistungserbringung als solche können als nicht ausreichend angesehen werden.

Das Visum ist für die wiederholte Einreise während einer Dauer von 10 Jahren gültig. Im Rahmen des Visums ist eine entgeltliche Tätigkeit von einem in den USA ansässigen Unternehmen verboten. Die Vergütung muss von einer ausländischen Quelle stammen. Vorausgesetzt ein deutsches Unternehmen gründet in den USA eine Niederlassung, können die folgenden Visa-Kategorien für die Mitarbeiter eines Dienstleistungsprojektes beantragt werden:

L1-Visum: Das L1-Visum ist vorgesehen für die firmeninterne Versetzung einer Arbeitskraft, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre ein Jahr ständig bei diesem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt gewesen sein muss, und die bei einer Filiale der Muttergesellschaft, einem angeschlossenen Unternehmen oder einer Tochtergesellschaft desselben Arbeitgebers in den USA in einer Managerfunktion, als leitender Angestellter oder spezialisierte Fachkraft tätig wird.

E2-Visum: Ein E2-Visum wird Unternehmern ausgestellt, die eine Investition von circa 100.000 US-Dollar tätigen. Unternehmer, denen ein E2-Visum ausgestellt wird, können auch für ihre Mitarbeiter, die eine leitende Position innehaben oder über Spezialwissen verfügen, ein E2-Visum beantragen.

Hinweis: Die Gründung einer Gesellschaft in den USA ist einfach, schnell und bedarf nur geringer Gesellschaftsgründungskosten. Es besteht auch die Möglichkeit, eine in den USA gegründete Gesellschaft nach kurzer Zeit wieder aufzulösen.

 

Anerkennung von Befähigungsnachweisen

 

Jeder US-Bundesstaat hat besondere Zulassungsvoraussetzungen für die Berufe des Dienstleistungssektors. Die Zulassungsvoraussetzungen variieren zwischen den jeweiligen Bundesstaaten und den einzelnen Kommunen. Erfahrungsgemäß bedürfen insbesondere die folgenden Berufe einer Zulassung, um in dem jeweiligen Bundesstaat eine Dienstleistung erbringen zu können:

Architekten, Ingenieure, Elektriker, Betreiber von Hebetechniken, Gas-/Wasser-Installateure, Schweißer, Bausanierer, Landschaftsgärtner, Kranführer, Sprengmeister, Landvermessungsingenieure oder Immobilienmakler.

Die Anerkennung ausländischer, berufsspezifischer Zulassungen ist grundsätzlich möglich. Die bundeseinheitlichen Vereinigungen der jeweiligen Berufe bieten in der Regel Ausländern, die eine äquivalente Ausbildung zu einem in den USA zertifizierten Beruf haben, die Möglichkeit, eine in Deutschland erworbene berufsspezifische Zulassung in den USA anerkennen zu lassen.

Das Anerkennungsverfahren einer in Deutschland erworbenen Zulassung hängt von dem entsprechenden Beruf ab. Es muss ein Antrag auf Anerkennung bei der jeweiligen Berufsvereinigung gestellt werden. Die Vereinigung überprüft in der Regel anschließend in einem Evaluationsverfahren, ob die ausländische Befähigung zu dem jeweiligen Beruf mit der Berufsausbildung in den USA vergleichbar ist.

Einige Bundesstaaten beteiligen sich nicht an einem solchen Anerkennungsverfahren. Daher ist es vor Aufnahme des Anerkennungsverfahren geboten, Informationen einzuholen, ob der US-Bundesstaat, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sich an einem bundeseinheitlichen Anerkennungsverfahren beteiligt beziehungsweise ein eigenes Anerkennungsverfahren durchführt.

 

Gewerberechtliche Voraussetzungen

 

Sofern ein Unternehmen eine Gesellschaft in den USA gegründet hat, muss es in der Regel immer eine business license oder permit bei dem Secretary of State's Office des jeweiligen Bundesstaats beantragen.

Unabhängig von einer Gesellschaftsgründung sollte ein deutsches Unternehmen, das in den USA Dienstleistungen erbringen will, überprüfen, ob es sein Unternehmen als sogenannte Foreign Corporation in dem jeweiligen Bundesstaat registrieren muss, um eine business license oder permit, zu erhalten. Ob eine Registrierung beziehungsweise business license oder permit notwendig ist, hängt davon ab, ob der Bundesstaat, in dem das Unternehmen tätig werden will, die jeweilige Dienstleistungserbringung als "doing business" beurteilt. Wenn die Tätigkeit nicht als "doing business" in dem jeweiligen Bundesstaat betrachtet wird, kann die Stellung eines Ausnahmeantrags bei dem jeweiligen Secretary of State's Office notwendig sein.

 

Hinweis:

 

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Quelle: Germany Trade & Invest GTAI, GTAI Online-News, 04.08.2014